Schützengesellschaft Hilkerode

gegr. 1920 e.V.

- Damen- und Jugendabteilung gegr. 1969 -

Satzung

Satzung der Schützengesellschaft Hilkerode e.V.

gegr. 1920

 § 1

Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Schützengesellschaft Hilkerode e.V.“

und hat ihren Sitz in Hilkerode. Sie ist Mitglied des Niedersächsischen

Sportschützenverbandes e.V., des Deutschen Schützenbundes e.V. und

des Kreisschützenverbandes.

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Duderstadt

eingetragen.

 

§ 2

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist

die Förderung und die Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln,

die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung

der schießsportlichen Leistungen,

die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung

von Wettkämpfen und Beteiligung an Meisterschaften des Schießsports.

 

§ 3

Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Die Gesellschaft tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener Leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit der Gesellschaft.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Ihrem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. 

Haushaltsmittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren

Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft

fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

werden.

Sämtliche Mitglieder der Organe der Gesellschaft sowie ihrer Kommissi-

onen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse

des Vereines entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der von

der Jahreshauptversammlung festgesetzten Höhe ersetzt.

Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem Inhalt muss

vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanz-

amt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der

Satzungsänderung bestätigt, darf die Einrichtung beim Registergericht

erfolgen.

 

§ 4

Zuständigkeiten, Rechtsgrundlagen

und Verpflichtungen der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist zuständig für

*    die Beachtung einheitlicher Regeln für das Sportschießen sowie die

Kontrolle ihrer Einhaltung auf Vereinsebene,

*    die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung, soweit

         dieses nicht dem NSSV und dem Kreisverband vorbehalten ist,

*    die Veranstaltungen von Meisterschaften auf Vereinsebene sowie

         die Meldung von Schützen zu Meisterschaften überörtlicher Ebene,

*    die Einrichtung und Organisation von Wettkämpfen für den Bereich

des Sportschießens.

 

Die Gesellschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnungen und

Entscheidungen ihrer Organe.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie werden vom

Vereinsvorstand oder in der Jahreshauptversammlung beschlossen oder

geändert.

 

Die Gesellschaft kann nur in ihrer Gesamtheit eine Mitgliedschaft über den

Kreisschützenverband zum NSSV und DSB erwerben oder erhalten.

 

Die Gesellschaft regelt innerhalb ihres Bereichs alle mit dem Sportschießen

und dem Vereinsleben zusammenhängenden Fragen selbständig.

 

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen ihrer Satzung nach der Eintra-

gung im Vereinsregister, jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit

sowie den Beschluss über ihre Auflösung, unverzüglich dem Vorstand des

Kreisverbandes anzuzeigen.

 

Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und

Ergänzungen der Satzung und Ordnung des DSB, des NSSV und des Kreis-

schützenverbandes. Die Pflicht zur Übernahme und Befolgung des vom

DSB, des NSSV und dem KSV gesetzten Rechts, kann auch durch

Vertrag vereinbart werden.

 

Die Gesellschaft erkennt in gegenseitigem Interesse ein Informationsrecht

der Organe der Gesellschaft an. Insbesondere ist die Gesellschaft verpflichtet, die Mitglieder oder beauftragten Vertreter des Vorstandes des Kreisverbandes und/oder des NSSV an ihren Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

Der Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem Kreisverband unverzüglich anzu-

zeigen.

 

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Mitgliedschaft Der Gesellschaft gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:

a. Von natürlichen Personen beiderlei Geschlechts, die im Besitz der

          bürgerlichen Ehrenrechte sind und dem Vereinszweck verbunden sind.

 

b. Von Jugendlichen unter 18 Jahren, zu deren Eintritt die Zustimmung

der gesetzlichen Vertreter erforderlich ist.

 

Aufnahmeanträge sind mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich an den

Vorstand der Gesellschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

 

Durch die Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, sowie das

Vereinsrecht des BGB an.

Mit dem Tag der Aufnahme beginnt die Beitragspflicht.

 

Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben und durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Ehrenmitglieder in diesem Sinne sind auch die von der Jahreshauptversammlung nach langjähriger Tätigkeit als Vorsitzende der Gesellschaft zu Ehrenvorsitzenden ernannten Personen.

 

§ 7

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Jahreshauptversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht ruht, solange das Mitglied den Beitrag nicht bezahlt hat.

 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der Gesellschaft in dem in der Satzung und den Ordnungen bestimmten Umfang zu nutzen.

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung der Gesellschaft in allen mit dem Sportschießen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den von der Gesellschaft durchgeführten

Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den von der Gesellschaft durchgeführten

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen entsprechend den dazu erlassenen Aus-

schreibungen teilzunehmen.

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft, des NSSV

und DSB zu wahren, bei der Erreichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre

Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, das vom DSB, NSSV und Kreisschützen-

verband gesetzte Recht zu beachten.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Entscheidungen der Organe des DSB, des NSSV und der Gesellschaft zu beachten bzw. durchzuführen. Die Mitglieder erkennen das Recht des DSB und des NSSV, sowie des Kreisschützenverbandes

an.

 Alle Mitglieder sind verpflichtet, bei allen Veranstaltungen der Gesellschaft

nach Kräften mitzuwirken.

 

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Gesellschaft.

 Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss der Gesellschaft spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten seiner Organe in besonders schwerer Weise gegen sein in § 8 aufgeführten Pflichten verstößt.

 

Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in besonders

schwerer Weise gegen seine sich aus § 8  ergebenden Pflichten verstößt.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Gesellschaft

gegenüber seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes.

Dem betroffenen Mitglied ist rechtlich Gehör zu gewähren. Hierzu ist ihm die Anschuldigung mitzuteilen und die Äußerungsfrist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann. Eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden.

Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Ehrenrates stehen dem Mitglied die in § 15 der Satzung genannten Rechtsschutzmöglichkeiten offen.

Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitglied-

schaft nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die Beitragspflicht bis zum

Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. 

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum DSB und im NSSV und der Gesellschaft ergeben, verloren.

Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

 

§ 10

Beiträge 

Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag abzuführen. Die Beitragshöhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Der Beitrag wird einmal jährlich im Lastschriftverfahren abgebucht.

Stimmrecht und Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Beiträge bezahlt

sind.

 

§ 11

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 12 Abs. 1

b. Der erweiterte Vorstand gem. § 12 Abs. 2

c. Die Jahreshauptversammlung gem. § 13 ( Mitgliederversammlung )

d. Die Kassenprüfer gem. § 14

e. Der Ehrenrat gem. § 15

 

§ 12

Vorstand

( 1 ) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 a. der 1. Vorsitzende

b. der 2. Vorsitzende ( Stellvertreter )

c. der Schriftführer

d. der Schatzmeister ( Kassierer )

e. der Schießsportleiter

f. der Jugendleiter

g. der Damenleiter

h. der Platzmeister

i. der Schießwart

 

( 2 ) Dem Gesamtvorstand gehören an:

 

a. die unter Ziff. 1a) – i) aufgeführten Mitglieder

b. der stellvertr. Schriftführer

c. der stellvertr. Schatzmeister ( Kassierer )

d. der stellvertr. Platzmeister

e. der stellvertr. Schießwart

 

Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Gesellschaft.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsit-

zende, jeder von ihnen ist allein und einzeln vertretungsberechtigt. Von der

Vertretungsberechtigung darf der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur

Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall

von dessen Vertreter, einberufen.

Bei Beschlussfassung ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Jahreshauptversammlung gewählt, seine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus:

a. den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 12 Ziff. 2

b. den Mitgliedern gem. § 6.

 

Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:

a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b. Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahl des Vorstandes gem. § 12

e. Wahl der Kassenprüfer gem. § 14

f. Wahl des Ehrenrates gem. § 15

g. Wahl eines Fähnrichs

h. Ernennung von Ehrenmitgliedern

i. Festsetzung des Vereinsbeitrages gem. § 10

j. Satzungsänderungen

k. Auflösung der Gesellschaft

 

Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des Monats Dezember des

Geschäftsjahres zusammentreten. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder 2.

Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen.

 

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Jahreshauptversammlung.

 Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder gem. § 6  diese beantragen, oder wenn das  Interesse der Gesellschaft es erfordert. Die Ladungsfrist für die außerordentliche Jahreshauptversammlung beträgt 14 Tage. In der Ladung sind die Gründe und der Zweck der außerordentlichen Jahreshauptversammlung anzugeben.

 Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. 

Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

 Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zugeleitet werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. Satzungsänderungen oder eine Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die nicht volljährigen Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift ggf. auch Tonträgeraufnahmen anzufertigen, die den Mitgliedern zugesandt oder zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden und von der nächsten Jahreshauptversammlung zu genehmigen sind.

Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 14

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Satzungs- und beschlussgemäße Verwendung der

Gelder der Gesellschaft zu prüfen.

 Der Gesellschaft müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen.

 Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.

 Bei der Wahl der Kassenprüfer soll möglichst ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet jeweils nach 2 Jahren aus. Eine Wiederwahl ist möglich.

 Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

Über die durchgeführten Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, denen-

zufolge  dem Vorstand und dem Schatzmeister Entlastung erteilt werden kann.

 

§ 15

Ehrenrat 

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlungjeweils für 4 Jahre gewählt werden.

 

Sie sollten über 40 Jahre alt sein.

Eine Wiederwahl ist möglich.

 Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

 Der Ehrenrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

 Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur Verhandlung anstehenden Sache, mit der er in Verbindung steht oder an welcher er beteiligt ist, nicht teilnehmen. 

Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über die

Streitigkeiten innerhalb des Vereines in Angelegenheiten, die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein können.

 Der Ehrenrat kann als Berufungsinstanz gem. § 9 feststellen, dass die durch den Vorstand  ausgesprochene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, diese bestätigen oder andere Maßnahmen treffen. Er kann als Maßregeln aussprechen:

a. Verwarnung

b. Verweis

c. schwerer Verweis

d. Ausschluss.

 

Gegen die Entscheidung des Ehrenrates steht dem Betroffenen ein Rechtsmittel zum Ehrenrat des Niedersächsischen Sportschützenverbandes zu. Das Rechtsmittel ist binnen eines Monats nach Zustellung des Ehrenratsbeschlusses beim Kreisverband einzulegen. Die Einlegung des Rechtsmittels beim Ehrenrat des Nds. Sportschützenverbandes gilt als fristwahrend.

 

§ 16

Daten und Datenschutz

Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der

Mitglieder werden in der Gesellschaft gespeichert, übermittelt und verändert

im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 26.05.1978

 

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b. Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrich-

tig sind,

c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder

deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt,

d. Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speiche-

rung unzulässig war.

 

Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder  weiter.

 

§ 17

Vereinseigentum

Alle Anschaffungen der Gesellschaft bilden das Gesellschaftseigentum. Über

die Anschaffungen und Ausgaben entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

 

§ 18

Wahlen und Abstimmungen

Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Jahres-

hauptversammlung ist beschlussfähig.

 Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden ist auf Antrag schriftlich und geheim durchzuführen. Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muss eine Wahlschriftlich erfolgen.

 Stehen mehrere Bewerber zur Wahl an und es besteht Stimmengleichheit dann entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der Höchststimmzahl.

 Der Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende Vorstandsmitglieder kommissarische Vorstandsmitglieder zu berufen, deren Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung für den Rest der Amtsdauer erfolgen muss.

 

§ 19

Auflösung

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt

das Vermögen der Gesellschaft, an den Ort Hilkerode mit der Auflage, dieses wieder gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

§ 20

Inkrafttreten

Mit der Annahme und Eintragung der Satzung in das Vereinsregister tritt die

bisherige Satzung vom 08. Februar 1968 außer Kraft.